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Statuten des Vereins „Absolventen und Freunde des BG und BRG Leoben I“ Drucken E-Mail

§ 1  -  Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Absolventen und Freunde des BG und BRG Leoben I“

(2) Er hat seinen Sitz in Leoben und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

§ 2  -  Vereinszweck

(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

a)    Die Pflege der Tradition des BG und BRG Leoben I

b)    Die Förderung kameradschaftlicher und gesellschaftlicher Beziehungen zwischen den Vereinsmitgliedern, die Schaffung einer dauernden Verbindung zwischen der Schule und ihren ehemaligen Schülern

c)    Im Einvernehmen mit der Direktion die Unterstützung und Förderung der Anstalt und ihrer Interessen in der Öffentlichkeit und bei Behörden

d)    Die Förderung und Unterstützung aller Schüler und Absolventen des BG und BRG Leoben I, insbesonders von besonders talentierten und bedürftigen Schülern

e)    Hilfe und Beratung von Schülern und studierenden Absolventen bei Beschaffung von Ferial-, Praxis- und Arbeitsplätzen.

(2) Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:

a) Erwerb der Mitgliedschaft

b) Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte und sonstige Veranstaltungen

c) Aktuelle Informationen in „Medien aller Art“

d) Bezug des Jahresberichtes mit Sonderseiten des Absolventenvereines

 

§ 3  -  Aufbringung der Mittel

Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:

a) Mitgliedsbeiträge

b) Erträgnisse aus Veranstaltungen

c) Geschenke, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

 

§ 4  -  Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, unterstützende Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder können alle ehemaligen Schüler des BG und BRG Leoben I, sowie alle aktiven und ehemaligen Lehrkräfte dieser Schule werden.

(3) Unterstützende Mitglieder sind natürliche sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die die Vereinszwecke zu fördern beabsichtigen, aber an den Rechten und Pflichten der Vereinsmitglieder nicht voll teilnehmen wollen.

(4) Ehrenmitglieder können jene natürlichen Personen werden, die sich um den Verein und seine Zwecke im besonderen Maße verdient gemacht haben und über Beschluss der Generalversammlung zu solchen ernannt werden.

 

§ 5  -  Beginn der Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung.

(3) Vor Konstituierung erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst anläßlich der konstituierenden Generalversammlung des Vereins wirksam.

 

§ 6  -  Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, freiwilligen Austritt, Streichung und Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres, das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst für das nächstfolgende Vereinsjahr wirksam.

(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses länger als 3 Jahre mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand erfolgen:

a) wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen, die gegen die Interessen des Vereines gerichtet sind und

b) wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten

(5) Der Beschluss des Vorstandes auf Ausschluss eines Mitgliedes bedarf einer Zweidrittelmehrheit. Dieser Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen die Berufung an die Generalversammlung innerhalb von 14 Tagen zu. Bis zur Entscheidung durch die Generalversammlung ruht die Mitgliedschaft.

(6) Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen noch auf das Vereinsvermögen Anspruch.

(7)Die Generalversammlung kann aus den unter Absatz (4) lit. a u. b angeführten Gründen die Ehrenmitgliedschaft aberkennen. Ein diesbezüglicher Beschluss ist endgültig.

 

§ 7  -  Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird für jedes Vereinsjahr von der Generalversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

(2) Der Vereinsvorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in begründeten Fällen herabzusetzen oder bei besonderer Notlage von der Zahlung desselben vorübergehend zu befreien.

 

§ 8  -  Rechte der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.

(2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.

(3) Ordentlich Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, für  die Generalversammlung Anträge einzubringen.

 

§ 9  -  Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, nach besten Kräften und Können die Interessen des Vereins voll zu wahren und zu fördern, sowie die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Außerdem wird es allen Mitgliedern zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins abträglich sein könnte.

(2) Ordentliche und unterstützende Mitglieder haben außerdem die Verpflichtung, ihre Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe pünktlich zu bezahlen.

 

§ 10  -  Organe des Vereines

Organe des Vereines sind

a) die Mitgliederversammlung (Generalversammlung)

b) das Leitungsorgan (Vereinsvorstand)

c) die Rechnungsprüfer

d) die Schlichtungseinrichtung (Schiedsgericht)

e) ein allfällig bestellter Geschäftsführer

 

§ 11  -  Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich bis spätestens 30.06. eines Jahres statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der  Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen stattzufinden.

(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe einer Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, Anträge, die eine Erweiterung, Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung der Generalversammlung darstellen, für diese Generalversammlung zu stellen, jedoch müssen diese spätestens 3 Tage vor Abhaltung der Generalversammlung beim Vorstand (Vereinsadresse) schriftlich, auch mittels Telefax oder per E-Mail eingereicht werden. Werden solche Anträge später eingebracht, so sind sie in der Generalversammlung nur dann zu behandeln, wenn ihnen mittels Beschlussfassung (einfache Mehrheit) die Dringlichkeit zuerkannt wird. Anträge zu Punkten der Tagesordnung, die in der schriftlichen Einladung zur Generalversammlung bereits aufscheinen, müssen spätestens im Rahmen der Generalversammlung beim jeweiligen Tagesordnungspunkt eingebracht werden.

(5) Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Viertel sämtlicher Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zu festgesetzter Stunde nicht beschlussfähig, so findet eine halbe Stunde später eine Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(7) Wahlen und Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen - sofern in diesen Statuten nichts anderes verfügt wird - mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert, der Verein aufgelöst oder eine Geschäftsordnung beschlossen, abgeändert oder aufgehoben werden soll, bedürfen auf alle Fälle jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(8) Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist unzulässig, ebenso die Teilnahme eines nicht anwesenden Mitgliedes bei der Abstimmung in schriftlicher Form (Telefax, E-Mail, etc.).

(9) Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim mittels Stimmzettel abzustimmen.

(10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der nächstgereihte Stellvertreter; sind beide Stellvertreter verhindert, das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.

(11) Über die Verhandlungen jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem zumindest die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmenverhältnis, sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutengemäßen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen.

 

§ 12  -  Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes, des Berichtes über den Rechnungsabschluss und des Prüfberichtes sowie Beschlussfassung darüber und Entlastung des Vereinsvorstandes

b) Beschlussfassung über den Voranschlag

c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und unterstützende Mitglieder

e) Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft

f) Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins

g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie allfällige Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

i) Erstellung der Geschäftsordnung bzw. Abänderung oder Aufhebung dieser Geschäftsordnung

 

§ 13  -  Geschäftsordnung

(1) Die Generalversammlung kann mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen eine Geschäftsordnung beschließen.

(2) Die Geschäftsordnung kann alle Verfahrensfragen aller Vereinsorgane regeln. Insbesondere kann die Geschäftsordnung für bestimmte Angelegenheiten qualifizierte Mehrheiten bestimmen.

(3) Beschließt die Generalversammlung eine Geschäftsordnung, so ist diese, wenn nichts anderes bestimmt ist, sofort für alle Vereinsmitglieder bindend.

(4) Die Geschäftsordnung kann nur mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen aufgehoben oder abgeändert werden.

 

§ 14  -  Der Vereinsvorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem ersten und zweiten Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier sowie deren beiden Stellvertretern und bis zu höchstens fünf Beiräten.

(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

(3) Entweder der Obmann oder einer der beiden Stellvertreter muss der jeweilige Direktor des BG und BRG Leoben I  sein.

(4) Maximal zwei der bis zu fünf Beiräte können aus der Gruppe der Ehrenmitglieder sein. Alle übrigen Vorstands- mitglieder müssen ordentliche Mitglieder sein.

(5) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei  Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

(6) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung vom ersten Obmannstellvertreter bzw. auch bei dessen Verhinderung vom zweiten Obmannstellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Über begründetes Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern muss die Einberufung des Vorstandes binnen 8 Tagen jederzeit erfolgen.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens die halbe Anzahl der Vorstandsmitglieder erschienen sind. Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Vorstandes genügt die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Vorstandsmitglieder ist namentlich oder geheim mittels Stimmzettel abzustimmen.

(8) Den Vorsitz bei den Sitzungen des Vorstandes führt der Obmann bzw. der nächstfolgende Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, so führt den Vorsitz das an Jahren älteste Mitglied.

(9) Über die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll unter sinngemäßer Anwendung des § 11 (11) zu führen, welches vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll ist am Beginn der nächstfolgenden Sitzung zu verlesen und gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch erhoben wird. Die Protokolle sind an sämtliche Vorstandsmitglieder spätestens mit der Einladung zur nächstfolgenden Vorstandssitzung zu versenden.

(10) An den Sitzungen des Vereinsvorstandes dürfen die Rechnungsprüfer mit beratender Stimme teilnehmen.

(11) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Absatz 5) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Absatz 12) und Rücktritt (Absatz 13).

(12) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder entheben.

(13) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Absatz 2) eines Nachfolgers wirksam. Bis dahin ist die Handlungsfähigkeit eingeschränkt.

 

§ 15  -  Aufgabenbereich des Vorstandes

(1)Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch diese Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen grundsätzlich folgende Angelegenheiten:

a) Verwaltung des Vereinsvermögens; insbesondere hat der Vorstand dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Er hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten. Er hat auch für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres hat der Vorstand innerhalb von 5 Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. Das Rechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, es darf aber 12 Monate nicht überstreiten.

b) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen

c) Vorbereitung der Generalversammlungen

d) Obsorge für den Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse

e) Aufnahme, Streichung und Ausschluss von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern

f) Begründung und Beendigung von allfälligen Dienstverhältnissen

(2) Der Vereinsvorstand ist berechtigt, aus seiner Mitte Unterausschüsse einzusetzen und diesen die Beratung bestimmter Angelegenheiten zu übertragen. Diese Unterausschüsse dürfen außenstehende Personen als sachkundige Auskunftspersonen beiziehen. Die Unterausschüsse haben dem Vereinsvorstand entsprechende Berichte zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

§ 16  -  Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein in allen Belangen nach außen. Er führt außerdem in der Generalversammlung und im Vorstand den Vorsitz.

(2) Wichtige Geschäftsstücke, insbesonders den Verein verpflichtende Urkunden udgl. zeichnet der Obmann gemeinsam mit dem Schriftführer, in wichtigen Finanzangelegenheiten (ab € 1.000) gemeinsam mit dem Kassier. Insichgeschäfte (im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossenen Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit dem Verein) bedürfen der Zustimmung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.

(3) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen. Es obliegt ihm auch die Führung der Protokolle des Vorstandes und der Generalversammlung. Diese Aufgabe kann der Obmann auch einem anderen Mitglied des Vorstandes übertragen.

(4) Dem Kassier obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereines, die Führung der erforderlichen Kassabücher und die Sammlung sämtlicher Belege.

(5) Bei Gefahr im Verzuge ist der Obmann allein berechtigt, gegen nachträglichen Bericht an den Vorstand bzw. die Generalversammlung unter eigener Verantwortung die unbedingt notwendigen Anordnungen selbständig zu treffen. Diese Anordnungen bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(6) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes die Obmannstellvertreter gemäß ihrer Reihenfolge, sowie an die Stelle des Schriftführers und des Kassiers ihre jeweiligen Stellvertreter.

 

§ 17  -  Rechnungsprüfer

(1) Die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses obliegt zwei Rechnungsprüfern.

(2) Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand ihrer Aufsicht ist.

(3) Die Rechnungsprüfer können durch die Generalversammlung ihres Amtes enthoben werden.

(4) Für die beiden Rechnungsprüfer ist für den Fall der Verhinderung je ein Stellvertreter durch die Generalversammlung zu wählen.

(5) Der Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem aber in Insichgeschäfte ((§ 16 Abs. 2), ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Generalversammlung zu berichten.

(6) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 14 Abs. 11, 12 und 13 dieser Statuten sinngemäß.

 

§ 18  -  Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung (Schiedsgericht) berufen.

(2) Das Schiedsgericht wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand oder die Generalversammlung dem Vorstande ein Vereinsmitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese beiden Schiedsrichter wählen mit einfacher Stimmenmehrheit ein weiteres Vereinsmitglied als Obmann des Schiedsgerichtes; wird dabei kein Einvernehmen erzielt, entscheidet unter den vorgeschlagenen Schiedsrichtern das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an eine bestimmte Norm gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidungen, die endgültig sind, mit einfacher Stimmenmehrheit.

(4) Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von 6 Monaten ab Anrufung des Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichtes kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den Bestimmungen der §§ 577 ZPO eingerichtet wird.

 

§ 19  -  Der Geschäftsführer

(1) Für die Leitung des Vereinsbüros und die Abwicklung der laufenden Vereinsgeschäfte kann vom Vorstand ein Geschäftsführer gewählt werden. Die Zeichnungsberechtigung des Geschäftsführers ergibt sich aus der Geschäftsordnung.

(2) Ist der Geschäftsführer nicht Mitglied des Vorstandes, so ist er dennoch zu den Vorstandssitzungen einzuladen. In diesem Fall hat der Geschäftsführer bei den Vorstandssitzungen ein Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht.

 

§ 20  -  Die Referenten

(1) Die Generalversammlung und der Vorstand können zur Erfüllung des Vereinszweckes Referenten einsetzen. Umfang und Aufgabe des Referates richtet sich nach dem Bestellungsbeschluss. Referenten sind weisungsgebunden.

(2) Referenten können vom dem Organ, das sie bestellt hat, auch wieder enthoben werden.

 

§ 21  -  Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch, sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist, über dessen Verwertung zu beschließen. Wenn erforderlich, hat sie einen Abwickler zu berufen. Es ist darüber ein Beschluss zu fassen, wem das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. Dieses Vermögen muss unter Beachtung des § 2 dieses Statutes und soweit dies möglich und erlaubt ist, einer gemeinnützigen Organisation (im Sinne der Abgabenordnungen) zufallen.

(3) Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung binnen 4 Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Bis zur Einrichtung des zentralen Vereinsregisters ist die freiwillige Auflösung vom letzten Obmann gemäß § 28 Vereinsgesetz in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung (Amtsblatt der Grazer Zeitung) zu veröffentlichen.

 

§ 22  -  Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Statut sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch für die weibliche Form bzw. umgekehrt.

 

Ziele unseres Vereins

  • Wir pflegen die Tradition des BG/BRG Leoben I.
  • wir fördern die gesellschaftlichen und kameradschaftlichen Beziehungen zwischen den Vereinsmitgliedern und schaffen eine dauernde Verbindung zwischen der Schule und ihren ehemaligen SchülerInnen.
  • Wir unterstützen und fördern die Schule und ihre Interessen im Einvernehmen mit der Direktion in der Öffentlichkeit und bei den Behörden
  • Wir fördern und unterstützen alle SchülerInnen und AbsolventInnen des BG/BRG Leoben I, insbesondere talentierte und bedürftige SchülerInnen.
 

(c) 2007 Absolventenverein und Freunde des BG / BRG Leoben I                                                                                         -

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